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   FG Niedersachsen, 20.03.2023 - 7 K 183/22   

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FG Niedersachsen, 20.03.2023 - 7 K 183/22 (https://dejure.org/2023,5213)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.03.2023 - 7 K 183/22 (https://dejure.org/2023,5213)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. März 2023 - 7 K 183/22 (https://dejure.org/2023,5213)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2023 - 9 K 138/23

    Unzulässige Klage durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH bei einer Mitte

    Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (Bundestags-Drucksache -BT-Drucks.- 17/12634, S. 27; Beschluss des Finanzgerichts -FG- Münster vom 22.02.2022 8 V 2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2022, 592; Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2022 8 V 8020/22, EFG 2022, 846; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2022 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665; Urteil des FG Köln vom 19.05.2022 6 K 1883/21, EFG 2022, 1389; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.10.2022 4 K 1341/22, EFG 2023, 65; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Da mit der Herstellung der passiven Nutzung (Adressierbarkeit des Postfachs) zugleich die aktive Nutzbarkeit eintritt, gilt dieser Zeitpunkt ebenfalls auch für die aktive Nutzungspflicht (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Dies hat den Gesetzgeber aber nicht dazu veranlasst, die Nutzungspflicht an ein (unbestimmtes) Ereignis wie z.B. die Erstanmeldung der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefs zu knüpfen (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Vor diesem Hintergrund sei eine Nutzungspflicht jeder Steuerberaterin und jedes Steuerberaters zum 01.01.2023 zwingend erforderlich (Gesetzesbegründung zu § 86d Abs. 6 StBerG, BT-Drs. 19/30516, S. 66; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Dies würde offensichtlich dem Zweck des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zuwiderlaufen, "den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern" und die "Vorteile, welche die elektronische Kommunikation für alle Beteiligten mit sich bringt" auszuschöpfen (BT-Drs. 17/11691, S. 1 f. und 28; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Dies ist auch sachgerecht, da es im Ergebnis nicht die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber selber in der Hand haben kann, ab wann sie oder er zur Nutzung des Postfachs verpflichtet ist (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Eine Einschränkung des Anwendungszeitpunkts lässt sich hieraus daher nicht entnehmen (Pohl, Stbg 2022, 426; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Diese Regelung betrifft jedoch ersichtlich nur Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften, die sich neu zulassen (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Etwaige Organisationsmängel der BStBK vermögen es aber nicht, den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zu suspendieren (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

    Die Vorschrift ist nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen Verzögerung bei dessen Einrichtung anwendbar (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 10. März 2022, 19 E 147/22, FA 2022, 153 [zu § 55d VwGO]; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2022, I-8 U 23/22, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2022, 1360; Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, 67h IN 29/22, Zeitschrift für Verbraucherinsolvenzrecht 2022, 106 [zu § 130d ZPO]; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2020, 1 Ta 51/20, NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 2020, 546 [zu § 46g ArbGG]); Pohl, Stbg 2022, 426; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, juris).

  • FG Niedersachsen, 12.05.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast

    Dem zeitlichen Zusammenfallen der Verpflichtung der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs mit Ablauf des 31. Dezember 2022 (§ 86d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157e StBerG) und einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden Nutzungspflicht (vgl. Nds. FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22) würde bereits konzeptionell die Gefahr einer strukturellen Nichteinhaltung einer derartig verstandenen aktiven Nutzungspflicht innewohnen.

    Parallel dazu sei "bis Ende März" das sog. "Fast Lane"-Verfahren (vgl. zu den Einzelheiten dieses Verfahrens Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris, Rn. 43) geöffnet gewesen, das Steuerberatern auf Antrag zur Verfügung gestanden habe, die ihre Zugangsdaten vor dem für den Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens vorgesehenen Termin erhalten wollten oder aber auch nach Ablauf dieses Termins noch nicht erhalten hatten.

    Der von § 52d Satz 2 FGO in Bezug genommene § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO benennt als sicheren Übermittlungsweg neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auch ein "entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach" und knüpft damit einerseits mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage an eine Regelung wie die des § 86d Abs. 1 StBerG an und verdeutlicht andererseits, dass das elektronische Postfach auf dieser Grundlage auch strukturell errichtet worden sein muss (insoweit auch noch ähnlich Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris, Rn. 25).

    Denn eine strikte (ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten ab dem 1. Januar 2023 von einer aktiven Nutzungspflicht ausgehende) Auslegung der Vorschrift, wie sie beispielsweise der 7. Senat des Niedersächsischen FG vertritt (Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris), würde der freiheitsrechtlichen Relevanz der Vorschrift für die erfassten Normadressaten, die ihrerseits im Lichte der Auswirkungen auf die Grundrechte der drittbetroffenen Steuerpflichtigen auszulegen ist, nicht hinreichend gerecht werden.

    (aa) Sowohl die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung, als auch die Auslegung des § 52d Satz 2 FGO durch den 7. Senat des Niedersächsischen FG, die strikt von einer Formunwirksamkeit einer nach Ablauf des 31. Dezember 2022 durch einen Steuerberater nicht als elektronisches Dokument eingereichten Klage ausgeht (vgl. Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris), sind zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die hier vorgenommene Auslegung von der strengsten Auslegung (vgl. Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris) nur dadurch unterscheidet, dass sie den Beginn der (jenseits der von § 52d Satz 3 FGO erfassten Fälle) grundsätzlich ausnahmslos geltenden aktiven Nutzungspflicht lediglich um eine Zeit von wenigen (ca. drei) Monaten verschiebt.

    Ferner bedarf es vor dem Hintergrund des abweichenden Gerichtsbescheids des Niedersächsischen FG vom 20. März 2023 (7 K 183/22) der Zulassung der Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 FGO ).

  • FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast

    Dem zeitlichen Zusammenfallen der Verpflichtung der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs mit Ablauf des 31. Dezember 2022 (§ 86d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157e StBerG) und einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden Nutzungspflicht (vgl. Nds. FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22) würde bereits konzeptionell die Gefahr einer strukturellen Nichteinhaltung einer derartig verstandenen aktiven Nutzungspflicht innewohnen.

    Parallel dazu sei "bis Ende März" das sog. "Fast Lane"-Verfahren (vgl. zu den Einzelheiten dieses Verfahrens Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris, Rn. 43) geöffnet gewesen, das Steuerberatern auf Antrag zur Verfügung gestanden habe, die ihre Zugangsdaten vor dem für den Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens vorgesehenen Termin erhalten wollten oder aber auch nach Ablauf dieses Termins noch nicht erhalten hatten.

    Der von § 52d Satz 2 FGO in Bezug genommene § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO benennt als sicheren Übermittlungsweg neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auch ein "entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach" und knüpft damit einerseits mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage an eine Regelung wie die des § 86d Abs. 1 StBerG an und verdeutlicht andererseits, dass das elektronische Postfach auf dieser Grundlage auch strukturell errichtet worden sein muss (insoweit auch noch ähnlich Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris, Rn. 25).

    Denn eine strikte (ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten ab dem 1. Januar 2023 von einer aktiven Nutzungspflicht ausgehende) Auslegung der Vorschrift, wie sie beispielsweise der 7. Senat des Niedersächsischen FG vertritt (Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris), würde der freiheitsrechtlichen Relevanz der Vorschrift für die erfassten Normadressaten, die ihrerseits im Lichte der Auswirkungen auf die Grundrechte der drittbetroffenen Steuerpflichtigen auszulegen ist, nicht hinreichend gerecht werden.

    (aa) Sowohl die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung, als auch die Auslegung des § 52d Satz 2 FGO durch den 7. Senat des Niedersächsischen FG, die strikt von einer Formunwirksamkeit einer nach Ablauf des 31. Dezember 2022 durch einen Steuerberater nicht als elektronisches Dokument eingereichten Klage ausgeht (vgl. Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris), sind zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die hier vorgenommene Auslegung von der strengsten Auslegung (vgl. Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris) nur dadurch unterscheidet, dass sie den Beginn der (jenseits der von § 52d Satz 3 FGO erfassten Fälle) grundsätzlich ausnahmslos geltenden aktiven Nutzungspflicht lediglich um eine Zeit von wenigen (ca. drei) Monaten verschiebt.

    Ferner bedarf es vor dem Hintergrund des abweichenden Gerichtsbescheids des Niedersächsischen FG vom 20. März 2023 (7 K 183/22) der Zulassung der Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 FGO ).

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung -

    (i) Die Vorschrift des § 52d FGO knüpft allein an den Status des bzw. der jeweiligen Prozessbevollmächtigten an (BFH, Beschluss vom 23. August 2022, VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, EFG 2023, 643; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2022, 4 K 1341/22, EFG 2023, 65).

    Steuerberaterinnen und Steuerberater sind vor diesem Hintergrund (spätestens) ab dem 1. Januar 2023 nach § 52d FGO nutzungspflichtig (für eine solche "enge" abstrakte Auslegung: BFH, Beschluss vom 28. April 2023, XI B 101/22, DStR 2023, 1081; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, EFG 2023, 643; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rn. 1, Stand Februar 2022; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rn. 15, Stand März 2022; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426; für eine grundsätzliche Nutzungspflicht ab dem 1. Januar 2023 (falls der "Registrierungstoken" vorlag) Hessisches FG, Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, EFG 2023, 649; vgl. zudem BFH, Beschluss vom 27. April 2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057).

    Soweit die Gesetzesbegründung lediglich von einer "(passiven)" Nutzungspflicht (vgl. hierzu Pohl, StbG 2022, 426) spricht, kann in der Folge für die hier zu beurteilende ("aktive") Nutzungspflicht i.S.d. § 52 Satz 2 FGO nichts anders gelten, da mit der passiven Nutzungspflicht die aktive Nutzungspflicht einhergeht, § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO i.V.m. § 86d StberG (vgl. ausdrücklich Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, EFG 2023, 643; Pohl, StbG 2022, 426).

    Die Möglichkeit zur "Fast-Lane-Anmeldung" für solche Steuerberater und Steuerberaterinnen, die absehbar aktiv mit den Gerichten kommunizieren mussten, stand diesen laut Aussage der BStBK zudem vielmehr bereits vor dem 1. Januar 2023 zur Verfügung (siehe BFH, Beschluss vom 28. April 2023, XI B 101/22, DStR 2023; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, EFG 2023, 643).

    So wurde bereits im Vorfeld, etwa durch Schreiben der BStBK vom 14. September 2022 (vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2023, XI B 101/22, DStR 2023), durch Ankündigung und Veröffentlichung wie z.B. der FAQ auf der Website der BStBK (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, EFG 2023, 643) oder in der Fachliteratur (Mehnert/Kalina-Kerschbaum, DStR 2022, 2573) auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.

    Die Vorschrift ist nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (so Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, EFG 2023, 643 m.w.N.; Pohl, StbG 2022, 426; siehe auch Schmieszek in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rn. 10, Stand April 2016).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 4 V 4009/23

    Pflicht des Steuerberaters zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen

    Abgesehen davon, dass eine vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht die Fälle erfasst, wenn - wie hier - ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet wurde (zutreffend FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, juris Tz. 40; EFG 2023, 643 mit ablehnender Anm. von Kreft), wären aber auch die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung in Papier- bzw. Faxform nach § 52d Sätze 3 und 4 FGO nach den hier bedeutsamen Prozessgeschehnissen, nicht gegeben.

    Eine andere Beurteilung ergäbe sich für den vorliegenden Fall allerdings dann, wenn man der Rechtsauffassung des FG Münster (Gerichtsbescheid vom 14.04.2023 7 K 86/23 E, juris, II. B. II. 2. der Gründe; ebenso FG Hessen, Beschluss vom 21.03.2023 10 V 67/23, BeckRS 2023, 6086, II. 1. der Gründe; a. A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, juris) folgen wollte, dass schon § 52d Satz 2 FGO erst ab dem Zeitpunkt eingreife, in dem der betreffende Steuerberater seinen Registrierungsbrief von der BStBK erhalten habe.

    Der Irrtum über diese Obliegenheit ist ihr anzulasten, denn es wäre die Pflicht der Bevollmächtigten gewesen, sich in verlässlicher Weise über die gesetzlichen Regelungen zu informieren (siehe FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, EFG 2023, 643).

    Der Senat hat die Beschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt scheint, ob eine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs aufgrund der Priorisierung der Registrierung ("Fast Lane") ungeachtet der individuellen Bereitstellung am 01.01.2023 beginnt (siehe FG Niedersachsen, Urteile vom 20.03.2023 7 K 183/22, EFG 2023, 643 und vom 14.04.2023 9 K 10/23, juris).

  • BFH, 11.08.2023 - VI B 74/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    (6) Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger stand danach spätestens seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung", zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22 und vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 15; Rauch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 949, 951; Peters, juris PraxisReport Steuerrecht 45/2022 Anm. 2; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426, 429 sowie Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2023, 643, Rz 24; a.A. Niedersächsisches FG, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 9 K 10/23 und FG Münster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 7 K 86/23 E, Betriebs-Berater --BB-- 2023, 996).

    Diese ist zum anderen dem Auftrag des Gesetzgebers zur Einrichtung des beSt (§§ 86d, 86e StBerG) jenseits der technischen Anlaufschwierigkeiten und den daraus folgenden Verzögerungen zumindest insoweit nachgekommen, als sie während des gesamten Registrierungsverfahrens ein sogenanntes "Fast-Lane"-Verfahren eingerichtet, stets auf dieses hingewiesen und damit ihren Mitgliedern --jedenfalls soweit diese aktiv mit den FG kommunizieren-- den rechtzeitigen Zugang zum beSt auch tatsächlich eröffnet hat (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, EFG 2023, 643, Rz 41, m.w.N.; a.A. Niedersächsisches FG, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 9 K 10/23 und FG Münster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 7 K 86/23 E, BB 2023, 996).

    § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 28; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 10; Rosenke in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2017, § 52d FGO Rz 20 (Aktualisierung v. 19.01.2023); Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 50 sowie Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.03.2023 - 7 K 183/22, EFG 2023, 643, Rz 41, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23

    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt;

    17/12634, 27; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022, 8 V 2/22 , EFG 2022, 592; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022, 8 V 8020/22 , EFG 2022, 846; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2022, 9 K 9009/22 , EFG 2022, 1665; Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Mai 2022, 6 K 1883/21 , EFG 2022, 1389; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2022, 4 K 1341/22 , EFG 2023, 65; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rz 7 f. ; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52d FGO Rz 1 f. m.w.N.; vgl. zur Behandlung als Zulässigkeitsvoraussetzung und Unwirksamkeit auch: Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 2022, XI B 8/22 , BFH/NV 2022, 1057; BFH-Beschluss vom 23. August 2022, VIII S 3/22 , BFH/NV 2022, 1248; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

    Es sind dem Gericht nämlich bereits in anderen Verfahren Nachrichten unter Nutzung des beSt zugegangen (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

    Mit der Einrichtung des Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer und der Möglichkeit der Registrierung über die "Fast Lane" stand ihr bereits ab dem 1. Januar 2023 - und nicht erst ab Zugang des Registrierungsbriefes - ein sicherer Übermittlungsweg i.S.v. §§ 52d Sätze 1 und 2, 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie verpflichtet war (ebenso Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, juris, zu einem § 86d StBerG unterfallenden Steuerberater).

    Diesem Verständnis des Gesetzes schließt sich der Senat an (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

  • FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23

    Wirksamkeit der Klageerhebung: Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang des

    der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, BStBl. II 2023, 763) die im Ergebnis von dem erkennenden Senat geteilte Auffassung, die aktive Nutzungspflicht bestehe seit dem 01.01.2023 (ebenso Pohl, Stbg 2022, 426; obiter dictum in BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 IX R 3/22, BStBl. II 2023, 267; 7. Senat des FG Niedersachsen Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, EFG 2023, 643; 3. Senat des FG Niedersachsen Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23 bei juris; FG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 11.07.2023 6 K 177/23 bei juris).

    Sowohl die Auslegung, dass das beSt den Steuerberatern generell am 01.01.2023 zur Verfügung stand, als auch die, dass auf den Zugang des Registrierungsbriefes abzustellen sei, sind vom unklaren Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO gedeckt (a.A. wohl nur 7. Senat des FG Niedersachsen Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, EFG 2023, 647: eindeutiger Wortlaut).

    Sofern ein Steuerberater aber mit einem Finanzgericht kommunizierte, war er demgemäß ab dem 01.01.2023 nicht nur zur passiven, sondern auch zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet (ebenso 7. Senat FG Niedersachsen Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, EFG 2023, 643).

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 4 K 409/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für

    Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, "Juris", mit umfangr.

    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, "Juris" und macht sich diese zu eigen.

    Die übermittelten Schriftsätze gelten daher als nicht eingereicht, die Klage ist somit unzulässig (vgl. auch nochmals Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, "Juris").

  • FG Münster, 14.04.2023 - 7 K 86/23

    Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz Möglichkeit der

    Dem Gesetz kann keine generelle aktive Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 entnommen werden ("enge abstrakte Auslegung", in diesem Sinne FG Niedersachsen Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, juris; Pohl, Stbg 2022, 426; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d Rn. 15 und 40; vgl. auch die nicht tragenden Ausführungen in BFH-Beschluss vom 27.04.2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057 unter 1. b) aa) (1)).

    Die hier vertretene Auslegung des § 52d Satz 2 FGO weicht von dem Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 7 K 183/22, juris ab.

  • FG Nürnberg, 19.04.2023 - 6 V 357/23

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides

  • FG Nürnberg, 11.07.2023 - 6 K 177/23

    Unzulässigkeit der Klage wegen Einreichung des Klageschriftsatzes per Fax

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 9 K 9027/23

    Unzulässigkeit der Klage wegen Verstoßes des Steuerberaters gegen die Pflicht zur

  • FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Einreichung der Klageschrift per Telefax

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 2460/21

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit einer Prozesserklärung, die von einer

  • VG München, 17.05.2023 - M 31 E 23.2123

    Bescheid, Anordnung, Antragsteller, Klage, Form, Verfahren, Umfang, Hauptsache,

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2023 - 16 K 16070/23

    Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

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